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MAROTTA WERBUNG | Kreisstrasse 134e | 66128 Saarbrücken
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mail info(at)marottawerbung(dot)de
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Inhaber:
Marco Marotta
Firma:
MAROTTA WERBUNG
Kreisstrasse 134e
66128 Saarbrücken
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Telefon:
+49(0)6817096978
Telefax:
+49(0)6813006048
E-Mail:
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AGB's
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. MAROTTA WERBUNG (im folgenden MAROTTA WERBUNG genannt) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und künftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen MAROTTA WERBUNG und ihren Kunden, auch dann, wenn MAROTTA WERBUNG nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.
I. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote sind - einschließlich Lieferzeit und Preisangaben - grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch MAROTTA WERBUNG. Die Lieferung der bestellten Ware an den Kunden gilt als Auftragsbestätigung und einer Annahme des Auftrags unter Zugrundelegung der im Angebot bezeichneten Bedingungen sowie dieser AGBs.
3. Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von eventuell benötigten Genehmigungen durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung solcher Genehmigung ist Sache des Bestellers. Die Kosten und Gebühren sind ebenfalls vom Auftragsteller zu tragen.
4. Nebenabreden, änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese durch MAROTTA WERBUNG schriftlich bestätigt werden.
5. Der Kunde erklärt sich mit der Auftragsvergabe an einverstanden, dass die bearbeiteten bzw. hergestellten Objekte bildlich und textlich in Veröffentlichungen MAROTTA WERBUNG(z.B. Anzeigen, Internet...) unentgeltlich für eigene Werbezwecke genutzt werden dürfen.
6. Durch MAROTTA WERBUNG oder Zulieferer gefertigte oder bearbeitete Objekte können durch MAROTTA WERBUNG kostenfrei mit einer Kennzeichnung wie " MAROTTA WERBUNG .de" oder ähnliches kenntlich gemacht werden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise, Vergütungen und Gebühren verstehen sich in Euro zuzgl. der jeweils geltenden MwSt. Vereinbarte Nebenleistungen und alle von MAROTTA WERBUNG vereinbarungsgemäß verauslagten Kosten gehen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt Fracht- und Versicherungskosten sowie Kosten für Entsorgung, Um- und Verkaufsverpackung.
2. Bei Neukunden sind 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig, Rest bei Abnahme, soweit keine anders lautenden Abmachungen schriftlich formuliert wurden.
3. Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders angegeben, ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung auf dem angegebenen Konto eingehend fällig. MAROTTA WERBUNG ist in zumutbaren Umfang zur Ausführung und Abrechnung von Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.
4. Die Ablehnung von Schecks behält sich MAROTTA WERBUNG ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die geltend gemachte Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist.
6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, so ist MAROTTA WERBUNG berechtigt, nach einer erfolglosen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Noch ausstehende Lieferungen und Leistungen sind nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sämtliche noch ausstehenden Forderungen werden sofort fällig.
7. Für die Abwicklung von Kleinaufträgen mit einem Nettowert von bis zu 50,- Euro wird eine Bearbeitungspauschale von 20,00 Euro (netto) erhoben.
III. Liefer- und Leistungsfrist
1. Liefer- und Leistungstermine sowie Liefer- und Leistungsfristen, die ausschließlich unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- und Leistungstermine beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- und Leistungstermin oder einen neue Liefer- und Leistungsfrist zu vereinbaren.
2. Wegen Liefer- oder Leistungsverzug kann der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten bez. einen Vertrag vorzeitig kündigen, wenn eine verbindlich vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als acht Wochen überschritten ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Die Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
3. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw. verlängern, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird MAROTTA WERBUNG von der Liefer- und Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist oder wird MAROTTA WERBUNG von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. MAROTTA WERBUNG hat den Kunden von auftretenden Verzögerungen unverzüglich zu benachrichtigen.
IV. Gewährleistung bei Lieferung
1. Ist ein Liefergegenstand schadhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert MAROTTA WERBUNG nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt wenn nicht anders angegeben sechs Monate und beginnt mit dem Datum des Gefahrübergangs.
3. Offensichtliche Mängel müssen MAROTTA WERBUNG unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch MAROTTA WERBUNG bereitzuhalten. Auf Verlangen von MAROTTA WERBUNG hat der Kunde den Liefergegenstand mit einer genauen Fehlerbeschreibung und einer Rechnungskopie an MAROTTA WERBUNG zurückzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber MAROTTA WERBUNG aus.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederholt nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Sollte eine Beanstandung nicht auf einen Fehler des Liefergegenstandes beruhen, dann wird MAROTTA WERBUNG eine Aufwandsgebühr für Handling und Tests erheben. Diese Aufwandsgebühr wird nach der benötigten Arbeitszeit berechnet.
6. Von MAROTTA WERBUNG genannte Eigenschaften eines Materials (z.B. Folien, Hartschaum,...) beziehen sich auf Angaben durch die jeweiligen Hersteller oder basieren auf Erfahrungswerten, sind grundsätzlich nur Richtwerte und nicht bindend. Der Kunde hat durch Materialtests selbst zu überprüfen ob das Material für den jeweiligen Einsatz geeignet ist.
7. Im Auftrag vom Kunden gefertigte Waren und Aktionswaren sind vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für alle individuell hergestellten Artikel.
V. Ausschluss von Ansprüchen
1. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und/oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde.
2. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Lieferungs- und/oder Leistungsgegenstand. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen und den Verlust von Daten.
3. Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.
4. Eine Haftung für Schäden an zu neutralisierenden Objekten wird nicht übernommen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge.
5. Durch Kunden oder Dritte zur Bearbeitung zur Verfügung gestellte Objekte oder Fahrzeuge sind nicht gesondert versichert und werden auf Gefahr des Kunden bearbeitet bzw. Gelagert.
6. Eine Fertigung erfolgt nur nach schriftlicher oder mündlicher Freigabe durch den Kunden. Schadensersatzansprüche Dritter bezüglich Inhalt oder Gestaltung eines Objektes (z.B. Abmahnungen, behördliche Genehmigungen,...) gehen grundsätzlich in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers / Kunden.
VI. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, MAROTTA WERBUNG aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zustehen, behält sich MAROTTA WERBUNG das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der MAROTTA WERBUNG hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist MAROTTA WERBUNG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Weder in der Zurücknahme noch in der Pfändung der Vorbehaltsware durch MAROTTA WERBUNG liegt - soweit das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - der Rücktritt vom Vertrag.
VII. Urheberrechte.
1. Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen wie Dateien, Skizzen, usw. sind durch Ihn auf die eventuelle Verletzung von Eigentums- oder Urheberrechten Dritter hin zu überprüfen. Die Nutzung durch MAROTTA WERBUNG erfolgt hierbei auf Verantwortung des Auftraggebers.
2. Angebote, Skizzen, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. MAROTTA WERBUNG behält sich die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Werden Muster, Skizzen, Layouts oder ähnliches vom Kunden verlangt oder einbehalten, so sind die Kosten hierfür zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen MAROTTA WERBUNG und dem Kunden gilt deutsches Recht.
2. Der Sitz von MAROTTA WERBUNG ist der Erfüllungsort, sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.